Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 185 SGB III
§ 185 SGB III, Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
§ 185 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
(1) 1 Träger haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des BMAS nach Absatz 2 verbindlich vorgegeben wird. 2 Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1 zu zahlen. 3 Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 AEntG über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder diesem Buch bleibt unberührt.
(2) 1 Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 , die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen:
- 1. das Nähere zum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich des vergabespezifischen Mindestentgelts sowie
- 2. die Höhe des vergabespezifischen Mindestentgelts und dessen Fälligkeit.
(3) Die Vorschriften des GWB und der VgV sind anzuwenden.
1 Vgl. Vergabemindestentgeltverordnung 2023 (VergMindV 2023).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten