Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 320 SGB III
§ 320 SGB III, Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten
(1) 1 Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld nachzuweisen. 2 Er hat diese Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. 3 Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen; aufgrund einer Bescheinigung der für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zuständigen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten Leistungssatz auch anzuwenden, wenn für ein Kind ein Kinderfreibetrag nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet ist.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926). Satz 3 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1a) 1 Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit mit dem Antrag nach § 323 Absatz 3 und auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Qualifizierungsgeld nachzuweisen. 2 Er hat diese Leistung kostenlos zu errechnen und nach Bewilligung durch die Agentur für Arbeit auszuzahlen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(2) 1 Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihr oder ihm dafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Betriebs zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel für die Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt. 2 Kosten werden nicht erstattet.
Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.
(3) 1 Arbeitgeber, in deren Betrieben Wintergeld geleistet wird, haben für jeden Arbeitstag während der Dauer der beantragten Förderung Aufzeichnungen über die im Betrieb oder auf der Baustelle geleisteten sowie die ausgefallenen Arbeitsstunden zu führen. 2 Arbeitgeber, in deren Betrieben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben diese Aufzeichnungen für jeden Arbeitstag während der Schlechtwetterzeit zu führen. 3 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind 4 Jahre aufzubewahren.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(4) (weggefallen)
Absatz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(4a) 1 Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen nachzuweisen. 2 Auf Anforderung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitgeber das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten mitzuteilen.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(5) 1 Arbeitgeber, in deren Betrieben ein Arbeitskampf stattfindet, haben bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit unverzüglich Anzeige zu erstatten. 2 Die Anzeige bei Ausbruch des Arbeitskampfes muss Name und Anschrift des Betriebes, Datum des Beginns der Arbeitseinstellung und Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten. 3 Die Anzeige bei Beendigung des Arbeitskampfes muss außer Name und Anschrift des Betriebes das Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Zahl der durch Arbeitseinstellung ausgefallenen Arbeitstage enthalten.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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