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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 SGB IV
§ 20 SGB IV, Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
Überschrift geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 EUR im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Absatz 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474), G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016), G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969) und G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1985).
(2a) 1 Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet:
2 Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 % geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. 3 Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. 1. desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. 4 Für die Zeit vom 1. 10. 2022 bis zum 31. 12. 2022 beträgt der Faktor F 0,7009. 5 Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom BMAS bis zum 31. 12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben 1 . 6 Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
7 Dabei ist BE die beitragspflichtige Einnahme in Euro, AE das Arbeitsentgelt in Euro und G die Geringfügigkeitsgrenze. 8 Die §§ 121 und 123 SGB VI sind anzuwenden. 9 Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969). Sätze 1 und 6 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1985).
(3) 1 Der Arbeitgeber trägt abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn
- 1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 EUR nicht übersteigt, oder
- 2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des JFDG oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG leisten.
Nummer 2 geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687).
1 Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2024: 40,9 %; Faktor F für das Jahr 2024: 0,6846 (vgl. Bekanntmachung vom 30. 11. 2023 (BAnz. AT 8. 12. 2023 B3).
Zu § 20 siehe RS 2016/07, RS 2022/11.
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