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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73 SGB IV
§ 73 SGB IV, Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
(1) 1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats. 2 Sie darf nur erteilt werden, wenn
- 1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt und
- 2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen Punkten verändert wird oder es sich um außerplanmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher finanzieller Bedeutung sind.
(2) 1 Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, die Einwilligung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund dem BMAS anzuzeigen, das das BMF unterrichtet. 2 Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmigung des BMAS erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem BMF erfolgt. 3 Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 SGB VII die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung erforderlich, die im Einvernehmen mit dem BMAS und dem BMF erfolgt. 4 Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 SGB VII erfolgt die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem BMVI. 5 Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einvernehmen mit dem BMEL erfolgt; Ausgaben bis zu einem Betrag von 50 000 EUR bedürfen nicht der Genehmigung.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127). Satz 3 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836), bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 3 neugefasst durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 4 eingefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836), bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 4 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 5 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579), geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).
(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Genehmigung des BMAS ausnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.
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