Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 24 SVG
§ 24 SVG, Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
- 2. als Entwicklungshelfer im Sinne des EhfG tätig gewesen ist,
Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
§ 24 geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten