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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 SVG
§ 53 SVG, Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) 1 Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. 2 Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 % der Versorgungsbezüge zu belassen. 3 Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. 4 Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 5 Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
Satz 2 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147). Satz 3 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932). Satz 4 geändert und Satz 5 angefügt durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des 1 1/2fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
- 2. (weggefallen)
- 3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG erreicht wird, 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 % des 1 1/2fachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 14/12 der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a SGB IV.
Nummer 2 gestrichen durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
Nummer 3 geändert durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl. I S. 1514), G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17), G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), G vom 22. 1. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) (1. 1. 2023) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) (1. 1. 2024).
(3) und (4) (weggefallen)
(5) 1 Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. 2 Nicht als Erwerbseinkommen gelten
- 1. Aufwandsentschädigungen,
- 2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem EStG,
- 3. Jubiläumszuwendungen,
- 4. ein Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG,
- 5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 EStG,
- 6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SG entsprechen,
- 7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der BLBV und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
- 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 BBesG, wenn ein Versorgungsberechtigter aufgrund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 6 bezieht.
Satz 2 neugefasst durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17). Satz 4 neugefasst und Satz 5 gestrichen durch G vom 28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(6) 1 Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG erreicht, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). 2 Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. 3 Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4 Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das BMVg im Einvernehmen mit dem BMI.
Satz 4 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(7) 1 Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 BPolBG vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. 2 Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
- 1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 BPolBG erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 % erhöht;
- 2. die um 20 % zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
- 3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
- 4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.
Nummer 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
Nummer 2 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
Nummer 3 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
Absatz 7 neugefasst durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706). Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 % des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
Absatz 8 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6.
- 2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des 1 1/2fachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
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