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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 UStG
§ 25 UStG, Besteuerung von Reiseleistungen
(1) 1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. 2 Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. 3 Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. 4 Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Absatz 1. 5 Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen.
(2) 1 Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. 2 Die Voraussetzung der Steuerbefreiung muss vom Unternehmer nachgewiesen sein. 3 Das BMF kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(3) 1 Die sonstige Leistung bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet. 2 Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
(4) 1 Abweichend von § 15 Absatz 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellten sowie die nach § 13b geschuldeten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. 2 Im Übrigen bleibt § 15 unberührt.
(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:
- 1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
- 2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
- 3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
- 4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.
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