Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 KJ-KSVPsych-RL
§ 5 KJ-KSVPsych-RL, Bezugsärztin oder Bezugsarzt und Bezugspsychotherapeutin oder Bezugspsychotherapeut
(1) 1 Die Bezugsärztin oder der Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder der Bezugspsychotherapeut ist die zentrale Ansprechpartnerin oder der zentrale Ansprechpartner und trägt die Verantwortung für die Koordination der Versorgung nach dieser Richtlinie. 2 Sie oder er gewährleistet die erforderliche Beziehungsstabilität für insbesondere psychisch schwer erkrankte Kinder- und Jugendliche. 3 Sie oder er trägt die Verantwortung für das erforderliche, dem Gesamtbehandlungsplan entsprechende Ineinandergreifen der Versorgungsbestandteile für die Patientin oder den Patienten im Rahmen der Versorgung nach dieser Richtlinie.
(2) 1 Die Bezugsärztin oder der Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder der Bezugspsychotherapeut gehört einer der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 definierten Fachgruppen an. 2 Sie oder er ist Teil des Zentralen Teams nach § 4 Absatz 3 und überträgt gemäß § 6 die Koordination der Versorgung der Patientinnen und Patienten, die Leistungen gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3, an eine nichtärztliche koordinierende Person gemäß § 6.
(3) 1 Die Ärztin oder der Arzt und die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut, die beabsichtigen, in einem Zentralen Team nach § 4 Absatz 3 zusammenzuwirken, legen jeweils patientenindividuell fest, wer die Funktion der Bezugsärztin oder des Bezugsarztes oder der Bezugspsychotherapeutin oder des Bezugspsychotherapeuten übernimmt. 2 Bei der Wahl der Bezugsärztin oder des Bezugsarztes oder der Bezugspsychotherapeutin oder des Bezugspsychotherapeuten werden sowohl die Patientinnen und Patienten alters- und entwicklungsentsprechend, als auch die relevanten Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld einbezogen. 3 Die Festlegung erfolgt im Anschluss an die Eingangssprechstunde.
(4) 1 Die Bezugsärztin oder der Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder der Bezugspsychotherapeut, die oder der den Gesamtbehandlungsplan nach § 10 auf Basis der differenzialdiagnostischen Abklärung erstellt, hat in der Regel während des gesamten Zeitraums der Versorgung nach dieser Richtlinie diese Funktion inne. 2 Ein Wechsel der Bezugsärztin oder des Bezugsarztes oder der Bezugspsychotherapeutin oder des Bezugspsychotherapeuten ist möglich. 3 Die Wünsche der Patientin oder des Patienten und die Gewährleistung einer möglichst großen Behandlungskontinuität sind zu berücksichtigen.
(5) Die Bezugsärztin oder der Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder der Bezugspsychotherapeut ist verantwortlich für
- 1. die Erstellung und Entwicklung, die dokumentierte Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtbehandlungsplans nach § 10 in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten und in Zusammenarbeit mit der koordinierenden Person nach § 6. Dabei werden die Patientinnen und Patienten alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung beteiligt unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten,
- 2. die unverzügliche Anbahnung einer ambulanten oder stationären Behandlung,
- 3. die Einleitung einer somatischen Abklärung und, falls erforderlich, die Veranlassung einer Behandlung,
- 4. die Kooperation und Abstimmung mit der oder den jeweils Beteiligten des Zentralen Teams und bei Bedarf des Erweiterten Teams und
- 5. die Initiierung der patientenorientierten Fallbesprechungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5.
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