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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.4.1.11.4. RS 2024/03
Ziff. 4.4.1.11.4. RS 2024/03, Beziehende einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 SGB III)
(1) Versicherte, die nur deshalb kein Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, weil ihr Anspruch darauf wegen einer Urlaubsabgeltung nach § 157 Absatz 2 SGB III ruht, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, da sie durch die notwendige Betreuung des Kindes nicht vermittelbar durch die Agentur für Arbeit sind. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 SGB V müssen erfüllt werden.
(2) Für die Dauer der Urlaubsabgeltung kommt es zu keiner Auszahlung des Kinderkrankengeldes, da weder Arbeitsentgelt noch Arbeitslosengeld wegen der Erkrankung des Kindes ausfallen. Nähere Hinweise hierzu sind den Abschnitten 9.2 und 9.16 zu entnehmen.
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