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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8. RS 2024/03
Ziff. 8. RS 2024/03, Zahlung des Kinderkrankengeldes
(1) Das Kinderkrankengeld ist von dem Tag an zu zahlen, an dem die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Wartetage sind hierbei nicht vorgesehen. Es ist grundsätzlich für den Zeitraum der Freistellung zu berechnen und für die entsprechenden Kalendertage zu zahlen. Die Art der Kürzung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber (z. B. arbeitstäglich, Kürzung um 1/30) ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 29 — Zahlung des Kinderkrankengeldes
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 1 | 10. 10. (Mo) bis 14. 10. (Fr) |
Die Freistellung von der Arbeit erfolgt für denselben Zeitraum. | |
Der Arbeitgeber meldet | 5 freigestellte Arbeitstage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 5 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 5 Arbeitstage |
Sofern die Freistellung aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würde, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt.
Beispiel 30 — Zahlung des Kinderkrankengeldes mit Tagen ohne Freistellung
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 1 | 16. 9. (Fr) bis 19. 9. (Mo) |
Arbeitstage gehen von Mo bis Di und Do bis Sa. | |
Der Arbeitgeber meldet | 3 freigestellte Arbeitstage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 4 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 3 Arbeitstage |
Sofern die Freistellung aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würde, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt.
Beispiel 31 — Zahlung des Kinderkrankengeldes mit Feiertagen und Wochenenden
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 1 | 29. 9. (Do) bis 7. 10. (Fr) |
Arbeitstage gehen von Mo bis Fr (außer Feiertage [hier: 3. 10.]). | |
Der Arbeitgeber meldet | 6 freigestellte Arbeitstage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 9 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 6 Arbeitstage |
Sofern die Freistellung aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würde, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt.
Beispiel 32 — Zahlung des Kinderkrankengeldes mit Wochenende, an dem hätte gearbeitet werden müssen
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 1 | 9. 2. (Do) bis 15. 2. (Mi) |
Arbeitstage gehen von Mi bis So. | |
Der Arbeitgeber meldet | 5 freigestellte Arbeitstage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 7 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 5 Arbeitstage |
Sofern die Freistellung aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würde, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt.
Beispiel 33 — Zahlung des Kinderkrankengeldes bei stationärer Mitaufnahme und anschließender häuslicher Betreuung
1. Stationäre Mitaufnahme des Kindes gemäß Bescheinigung vom Krankenhaus 2 | 6. 11. (Mo) bis 9. 11. (Do) |
2. Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 1 | 10. 11. (Fr) bis 14. 11. (Die) |
Arbeitstage gehen von Mo bis Fr. | |
Der Arbeitgeber setzt eine Meldung an die Krankenkasse über den DTA EEL ab. | |
Der Arbeitgeber meldet | 7 freigestellte Arbeitstage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 9 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer (10. 11. bis 14. 11.) | 3 Arbeitstage |
Die Tage der stationären Mitaufnahmen (6. 11. bis 9. 11.) sind nicht auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen.
(2) Verläuft die Erkrankung des Kindes und damit die Freistellung abrechnungszeitraumübergreifend (z. B. Freistellung über den Monatswechsel), hat der Arbeitgeber für jeden Entgeltabrechnungszeitraum eine separate Meldung der notwendigen Daten per "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" für den anteiligen Freistellungszeitraum zu erstellen. Grund hierfür ist, dass die Arbeitgeber grundsätzlich erst mit der Abrechnung des Arbeitsentgelts des jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraums (siehe Abschnitt 7.2.2) das tatsächlich ausgefallene Arbeitsentgelt für den Freistellungszeitraum (siehe Abschnitt 7.2.1) ermitteln können. Dadurch kann es zu mehreren, zeitversetzten Teilzahlungen des Kinderkrankengeldes trotz eines zusammenhängenden Freistellungszeitraums kommen.
Beispiel 34 — Zahlung des Kinderkrankengeldes bei einem Wechsel des Entgeltabrechnungszeitraums
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 1 | 28. 9. (Mi) bis 5. 10. (Mi) |
Arbeitstage sind Mo, Mi, Fr (außer Feiertage). |
Der Arbeitgeber rechnet das Arbeitsentgelt jeweils am 5. des Folgemonats für den vorausgegangenen Monat ab.
Da sich die Freistellung über 2 Kalendermonate (Entgeltabrechnungszeiträume) erstreckt, hat der Arbeitgeber 2 separate Meldungen an die Krankenkasse zu erstellen. Er meldet für den 1. Zeitraum (28. 9. bis 30. 9.) 2 freigestellte Arbeitstage und für den 2. Zeitraum (1. 10. bis 5. 10.) 1 freigestellten Arbeitstag.
Zahlung des Kinderkrankengeldes für insgesamt | 8 Kalendertage |
1. Teilzahlung (28. 9. bis 30. 9.) für | 3 Kalendertage |
2. Teilzahlung (1. 10. bis 5. 10.) für | 5 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer insgesamt | 3 Arbeitstage (28./29. 9, 5. 10.) |
Sofern die Freistellungen aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würden, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt.
(3) Ist Kinderkrankengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen (§ 45 Absatz 2 Satz 5 SGB V in Verb. mit § 47 Absatz 1 Satz 7 SGB V). Zu einer solchen Krankengeldzahlung kann es z. B. bei Alleinerziehenden, die einen längeren Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, oder Versicherten, die nur an wenigen Tagen pro Woche arbeiten müssen, kommen. Bei der Zahlung von Kinderkrankengeld für weniger als einen vollen Kalendermonat kommt es hingegen immer auf die tatsächliche Zahl der Kalendertage an.
Beispiel 35 — Zahlung Kinderkrankengeld für ganzen Kalendermonat 1
Alleinerziehende Versicherte | |
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 1 | 1. 2. (Mo) bis 29. 2. (Mo) |
Arbeitstage gehen von Mo bis Do. | |
Der Arbeitgeber meldet | 17 freigestellte Arbeitstage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 30 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 17 Arbeitstage |
Sofern die Freistellungen aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würden, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt.
Beispiel 36 — Zahlung Kinderkrankengeld für ganzen Kalendermonat 2
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 1 | 1. 7. (Fr) bis 2. 8. (Di) |
Arbeitstage sind Di und Fr. | |
Der Arbeitgeber meldet | 10 freigestellte Arbeitstage |
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 32 Kalendertage |
1. Teilzahlung (1. 7. bis 31. 7.) für | 30 Kalendertage |
2. Teilzahlung (1. 8. bis 2. 8.) für | 2 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 10 Arbeitstage |
Sofern die Freistellungen aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würden, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt.
(4) Wird Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a SGB V direkt im Anschluss an Arbeitslosengeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V, Krankengeld nach § 44 SGB V, Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld (bis 31. 12.2024 und ab 1. 1. 2025 Krankengeld der Soldatenentschädigung) oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung gezahlt, gilt § 65 Absatz 6 3 SGB IX. Das Kinderkrankengeld ist in diesen Fällen noch für so viele Kalendertage zu zahlen, wie an der Bezugsdauer von 30 Tagen fehlen.
Beispiel 37 — Zahlung des Kinderkrankengeldes bei nahtlosem Anschluss an andere Entgeltersatzleistungen
Krankengeldbezug nach § 44 SGB V vom | 15. 11. des Vorjahres bis 27. 1. |
Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 1 | 28. 1. (Do) bis 4. 2. (Do) |
Arbeitstage sind Mo bis Fr. | |
Der Arbeitgeber meldet | 6 freigestellte Arbeitstage |
Da sich die Freistellung über 2 Kalendermonate erstreckt, hat der Arbeitgeber 2 separate Meldungen an die Krankenkasse zu erstellen. Er meldet für den 1. Zeitraum (28. 1. bis 31. 1.) 2 freigestellte Arbeitstage und für den 2. Zeitraum (1. 2. bis 4. 2.) 4 freigestellte Arbeitstage.
Zahlung des Kinderkrankengeldes für | 7 Kalendertage |
1. Teilzahlung (28. 1. bis 31. 1.) für | 3 Kalendertage (Rest bis 30 Tage) |
2. Teilzahlung (1. 2. bis 4. 2.) für | 4 Kalendertage |
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer | 6 Arbeitstage |
Sofern die Freistellung aufgrund einer stationären Mitaufnahme erfolgen würde, findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer statt.
(5) Das Kinderkrankengeld ist längstens bis zum Erreichen der jeweils maßgebenden Höchstanspruchsdauer bzw. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zu zahlen (Näheres siehe Abschnitt 5.3).
1 Gemeint ist hier eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 45 Absatz 1 SGB V.
2 Gemeint ist hier die Bescheinigung der stationären Einrichtung gemäß § 45 Absatz 1a Satz 2 SGB V.
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