Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 19 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Der Anspruch auf Leistungen endet grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft (vgl. §§ 190 ff. SGB V) bzw. mit dem Ende der Familienversicherung nach § 10 SGB V. Auch für bereits während der Mitgliedschaft eingetretene Versicherungsfälle können über das Ende der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung hinaus Leistungen grundsätzlich nicht gewährt werden. Ausnahmen bestehen lediglich für Versicherungspflichtige sowie für Familienversicherte, deren Versicherung wegen der Beendigung der Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen oder wegen Todes des Mitglieds endet.
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