Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 21 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 21 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Die Krankenkassen werden durch diese Vorschrift zur Mitwirkung bei der [Erkennung und] Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der Gruppenprophylaxe verpflichtet.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten