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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.1.3. RS 2022/06
Ziff. 4.1.3. RS 2022/06, Krankengeldberechnung aus Einmalzahlungen
(1) Das Regelentgelt aus dem laufenden Arbeitsentgelt wird gemäß § 47 Absatz 2 Satz 6 SGB V um den 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat (Hinzurechnungsbetrag). Maßgebend für die Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags ist ausschließlich der in der Krankenversicherung beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen.
(2) Der Brutto-Hinzurechnungsbetrag beträgt stets 1/360 der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung unterworfenen Einmalzahlungen. Es ist unerheblich, ob die Versicherung oder das Beschäftigungsverhältnis volle 12 Kalendermonate bestanden hat.
(3) Das kumulierte Regelentgelt ergibt sich aus dem Regelentgelt des laufenden Arbeitsentgelts zuzüglich des Brutto-Hinzurechnungsbetrags der beitragspflichtigen Einmalzahlung.
Formel 7: Berechnung kumuliertes Regelentgelt
Regelentgelt kumuliert = |
Regelentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung |
(4) Das kumulierte Regelentgelt ist auf den kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstregelentgelt), die für den Bemessungszeitraum des laufenden Krankengeldes gilt, zu begrenzen.
Beispiel 100: Beispiel kumuliertes Regelentgelt
Bruttoarbeitsentgelt | 2 400 EUR |
beitragspflichtige Einmalzahlungen | 4 500 EUR |
Ergebnis: | |
Regelentgelt (2 400 EUR : 30 Tage) | 80 EUR |
Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4 500 EUR : 360) | 12,50 EUR |
kumuliertes Regelentgelt | 92,50 EUR |
(5) Das Nettoarbeitsentgelt wird im ersten Schritt ausschließlich aus dem laufenden Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen ermittelt.
(6) Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt wird anschließend um einen kalendertäglichen Netto-Hinzurechnungsbetrag erhöht. Hierzu ist gemäß § 47 Absatz 1 Satz 3 SGB V auf den Brutto-Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt das Verhältnis zwischen dem kalendertäglichen Regelentgeltbetrag und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt anzusetzen.
(7) Für die Ermittlung des Netto-Hinzurechnungsbetrages ist das Höchstregelentgelt unerheblich. Das bedeutet, dass für die Berechnung auch dann das volle Regelentgelt herangezogen wird, wenn es das Höchstregelentgelt übersteigt. Anderenfalls würde die "individuelle Brutto-/Netto-Lohnrelation" verfälscht mit der Folge, dass der Netto-Hinzurechnungsbetrag zum Nettoarbeitsentgelt zu hoch wäre.
(8) Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des kumulierten kalendertäglichen Regelentgelts (§ 47 Absatz 1 Satz 1 SGB V). Es darf allerdings 90 v. H. des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Außerdem darf das Krankengeld gemäß § 47 Absatz 1 Satz 4 SGB V nicht höher sein als das laufende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, also das laufende Nettoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung des Netto-Hinzurechnungsbetrages.
Formel 8: Berechnung kumuliertes Nettoarbeitsentgelt
Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt kumuliert = |
Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt laufend + Hinzurechnungsbetrag Einmalzahlung |
Beispiel 101: Krankengeldberechnung bei Einmalzahlung
Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) | 2 250 EUR |
Nettoarbeitsentgelt | 1 650 EUR |
beitragspflichtige Einmalzahlungen | 4 500 EUR |
Ergebnis: | |
Regelentgelt (2 250 EUR : 30 Tage) | 75 EUR |
Brutto-Hinzurechnungsbetrag (4 500 EUR : 360) | 12,50 EUR |
kumuliertes Regelentgelt | 87,50 EUR |
Nettoarbeitsentgelt (1 650 EUR : 30 Tage) | 55 EUR |
Netto-Hinzurechnungsbetrag (55 EUR : 75 EUR x 12,50 EUR) | 9,17 EUR |
kumuliertes Nettoarbeitsentgelt | 64,17 EUR |
70 v. H. des kumulierten Regelentgelts | 61,25 EUR |
90 v. H. des kumulierten Nettoarbeitsentgelts | 57,75 EUR |
100 v. H. des Nettoarbeitsentgelts | 55 EUR |
Krankengeld | 55 EUR |
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