Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 11.5. RS 2022/06
Ziff. 11.5. RS 2022/06, Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung
Nach § 47 Absatz 1 SGB XIV sind die Ruhensvorschriften nach § 49 SGB V auch für das Krankengeld der Sozialen Entschädigung maßgeblich. Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V abgegeben haben, besteht eine Besonderheit. Für diese Personen ruht der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung abweichend von § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht (vgl. § 47 Absatz 7 SGB XIV). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll zugunsten dieser Personengruppe von einer Ruhenszeit abgesehen werden, um auch hiermit der besonderen Situation der Geschädigten Rechnung zu tragen.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten