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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 115a SGB V
§ 115a SGB V, Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
§ 115a eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(1) 1 Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
- 1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder
- 2. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
(2) 1 Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens 3 Behandlungstage innerhalb von 5 Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. 2 Die nachstationäre Behandlung darf 7 Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 TPG 3 Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. 3 Die Frist von 14 Tagen oder 3 Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. 4 Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 TPG dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. 5 Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. 6 Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten. 7 Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Absatz 3 Satz 1 TPG entsprechend.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 5. 11. 1997 (BGBl. I S. 2631). Satz 2 geändert durch G vom 20. 7. 2007 (BGBl. I S. 1574) und G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601). Satz 4 geändert durch G vom 20. 7. 2007 (BGBl. I S. 1574) und G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
(3) 1 Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG. 2 Die Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine Verminderung der stationären Kosten herbeizuführen. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung ab. 4 Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 1. 5 Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von 3 Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 KHG auf Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Landesbehörde die Vergütung fest.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 5 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520).
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