Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 229 SGB V
§ 229 SGB V, Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
(1) 1 Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
- 1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
- a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
- b) unfallbedingte Leistungen und Entschädigungszahlungen nach dem SGB XIV,
- c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 v. H. des Zahlbetrags und
- d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 v. H. des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
Buchstabe b geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
- 2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
- 3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
- 4. Renten und Landabgaberenten nach dem ALG mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
- 5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Nummer 4 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
Nummer 5 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).
Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Absatz 2 entsprechend.
Zu § 229 siehe RS 2004/01, RS 2019/12 Ziff. A.VIII, RS 2022/02 Ziff. A.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten