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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 235 SGB V
§ 235 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
Überschrift geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(1) 1 Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. 2 Das Entgelt ist um den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um das Entgelt zu kürzen, das aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt wird. 3 Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem SGB III beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4 Wird das Übergangsgeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Krankengeld der Sozialen Entschädigung angepasst, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu erhöhen. 5 Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten, sowie für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 .
Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261), G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 5 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594).
(2) 1 Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 251 Absatz 1 zu tragenden Beiträge nach 80 v. H. des Regelentgelts zu bemessen, das der Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes, des Versorgungskrankengeldes oder des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung zugrunde liegt. 2 Absatz 1 Satz 4 gilt. 3 Bei Personen, die Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 SGB VII in Verb. mit § 45 Absatz 1 beziehen, gelten abweichend von Satz 1 als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des während der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.
Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
(3) Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahmen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 zugrunde zu legen.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(4) § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend; bei Anwendung des § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig zu berücksichtigen.
1 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 707 EUR.
Zu § 235 siehe RS 1999/02 Ziff. B.II, RS 2002/02 Ziff. B.II.
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