Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 376 SGB V
§ 376 SGB V, Finanzierung
Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet:
- 1. die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und
- 2. die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.
§ 376 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115), neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
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