Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 377 SGB V
§ 377 SGB V, Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
§ 377 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Krankenkassen (Telematikzuschlag).
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(2) 1 Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses gesondert auszuweisen. 2 Der Telematikzuschlag geht nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem KHEntgG oder der BPflV ein.
(3) 1 Das Nähere zur Höhe und Abrechnung des Telematikzuschlags regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung. 2 In der Vereinbarung ist mit Wirkung zum 1. 10. 2020 insbesondere ein Ausgleich vorzusehen
- 1. für die Nutzung der elektronischen Patientenakte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch die Krankenhäuser und
- 2. für die Nutzung elektronischer vertragsärztlicher Verordnungen im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel durch die Krankenhäuser.
(4) 1 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG auf Antrag einer Vertragspartei oder des BMG innerhalb einer Frist von 2 Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. 2 Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Leistungserbringer, wenn sie Leistungen nach § 115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120 Absatz 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambulanzen in Krankenhäusern, wenn sie Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen.
Absatz 5 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
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