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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40b SGB XI
§ 40b SGB XI, Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
§ 40b eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309), neugefasst durch G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482).
(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 EUR im Monat.
(2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.
Absatz 2 angefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
Zu § 40b siehe RS 2023/06 § 40b SGB XI.
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