Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 81 SGB XI
§ 81 SGB XI, Verfahrensregelungen
(1) 1 Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) erfüllen die ihnen nach dem 7. und 8. Kapitel zugewiesenen Aufgaben gemeinsam. 2 Kommt eine Einigung ganz oder teilweise nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch die Mehrheit der in § 52 Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse durch 3 Vertreter der Ortskrankenkassen und durch 2 Vertreter der Ersatzkassen sowie durch je einen Vertreter der weiteren Stellen gefasst werden.
Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246). Satz 3 gestrichen durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320).
(2) 1 Bei Entscheidungen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder die überörtlichen Träger mit 2 Vertretern an der Beschlussfassung nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt. 2 Kommt bei 2 Beschlussfassungen nacheinander eine Einigung mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe nicht zustande, kann jeder Beteiligte nach Satz 1 die Entscheidung des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 76 verlangen. 3 Sie entscheiden für alle Beteiligten verbindlich über die streitbefangenen Punkte unter Ausschluss des Rechtswegs. 4 Die Kosten des Verfahrens nach Satz 2 und das Honorar des Vorsitzenden sind von allen Beteiligten anteilig zu tragen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320). Satz 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022).
(3) 1 Bei Entscheidungen nach dem 7. Kapitel, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen hat, stehen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 1 in Verb. mit Absatz 1 Satz 2 9 und den Vertretern der Träger der Sozialhilfe 2 Stimmen zu. 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen ist.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
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