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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 76a StGB
§ 76a StGB, Selbständige Einziehung
(1) 1 Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. 2 Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. 3 Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.
(2) 1 Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. 2 Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.
Satz 2 geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
(4) 1 Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. 2 Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind
- 1. aus diesem Gesetz:
- a) Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
- b) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
- c) Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
- d) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
- e) gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
- f) Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
Buchstabe d geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl. I S. 2600).
Buchstabe f neugefasst durch G vom 9. 3. 2021 (BGBl. I S. 327).
- 2. aus der AO:
- a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
- b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
- c) Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
- 3. aus dem AsylG:
- a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
- b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
- 4. aus dem AufenthG:
- 5. aus dem AWG:
- vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
- 6. aus dem BtMG:
- 6a. aus dem KCanG:
- a) Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b) Straftaten nach § 34 Absatz 4,
- 6b. aus dem MedCanG:
- a) Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b) Straftaten nach § 25 Absatz 5,
- 7. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
- 8. aus dem WaffG:
Nummer 6a eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
Nummer 6b eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) (1. 4. 2024).
Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 3. 2021 (BGBl. I S. 327).
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