Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 125a StGB
§ 125a StGB, Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
1 In besonders schweren Fällen des § 125 Absatz 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. eine Schusswaffe bei sich führt,
- 2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten