Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 HeilM-RL
§ 44 HeilM-RL, Ärztliche Diagnostik, Zusammenarbeit und Qualitätssicherung
(1) 1 Die Ernährungstherapie wird von Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten verordnet, die auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose spezialisiert sind. 2 Dies ist in der Regel derjenige oder diejenige, der oder die die krankheitsspezifische Behandlung schwerpunktmäßig durchführt.
(2) 1 Vor der Erstverordnung der Ernährungstherapie ist die gesicherte Diagnose einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung im Sinne von § 42 Absatz 1 oder Mukoviszidose erforderlich. 2 Nach der Erstdiagnostik müssen die Ergebnisse der Maßnahmen anhand von Zielvorgaben überprüft und die Therapie in Abhängigkeit vom Ernährungsstatus und der aktuellen Stoffwechselsituation angepasst werden.
(3) 1 Um die Therapieziele nach § 42 Absatz 3 zu erreichen, sollen bei der Verordnung von Ernährungstherapie aufgrund seltener angeborener Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose folgende Angaben von der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt erhoben werden:
- - aktueller Status der relevanten Stoffwechselparameter oder Ernährungsparameter (z. B. Gewicht),
- - Zielwerte oder -korridore zu den relevanten Stoffwechselparametern oder Ernährungsparametern.
(4) 1 Ernährungstherapie kann ausnahmsweise in Abstimmung mit dem Verordner oder der Verordnerin nach Absatz 1 von Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten, die nicht auf Versorgung von seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose spezialisiert sind, verordnet werden. 2 Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Aufsuchen der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes gemäß Absatz 1 durch die Patientin oder den Patienten oder die relevante Bezugsperson mit dem alleinigen Ziel einer Verordnung erfolgt. 3 Voraussetzung dabei ist, dass die Patientin oder der Patient die vorhergehende Verordnung gemäß Absatz 1 erhalten hat und diese nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
(5) 1 Die Ernährungstherapie bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen wird von für die Behandlung und Therapie der Erkrankung qualifizierten Therapeutinnen oder Therapeuten erbracht, die neben den im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Qualifikationen eine Therapieerfahrung in der Behandlung von seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei mindestens 75 behandelten Patientinnen oder Patienten im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufserfahrung sowie folgende spezielle Kenntnisse nachweisen:
- - Fütterungsproblematik im Säuglings- und Kleinkindalter und Essstörungen,
- - enterale Ernährung und Sondenarten und pädiatrische Produkte,
- - Krankheitsbilder und Diätetik bei Stoffwechselstörungen:
- - familiäre Hypercholesterinämien,
- - Galaktosämie und hereditäre Fructoseintoleranz,
- - Phenylketonurie,
- - eiweißarme Diäten bei angeborenen Stoffwechselstörungen,
- - Störungen im Abbau von Aminosäuren (Grundlagen und Überblick),
- - Störungen im Abbau des Phenylalanin-Stoffwechsels (PKU),
- - Störungen im Abbau der verzweigtkettigen Aminosäuren (MSUD),
- - Störungen im Abbau des Lysin-Stoffwechsels (Glutarazidurie),
- - Störungen im Abbau des Methionin-Stoffwechsels (Homocystinurie),
- - Organoazidurie — Störungen im Propionat- und Methylmalonat-Stoffwechsel,
- - Harnstoffzyklusdefekte,
- - kohlenhydratdefinierte Diäten bei Störungen im Kohlenhydrat-Stoffwechsel,
- - Glykogenose,
- - Galaktosämie,
- - Fruktoseintoleranz,
- - fettdefinierte Diäten bei Störungen im Fett-Stoffwechsel,
- - Störungen im Transport exogener Lipide (ß-Oxydationsstörungen),
- - Störungen im Fett- und Energiestoffwechsel (PDH-Defekte, MAD-Defekte).
(6) 1 Die Ernährungstherapie bei Mukoviszidose wird von für die Behandlung und Therapie der Erkrankung qualifizierten Therapeutinnen oder Therapeuten erbracht, die neben den im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Qualifikationen eine Therapieerfahrung in der Behandlung von Mukoviszidose bei mindestens 50 Patienten im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufserfahrung sowie folgende spezielle Kenntnisse nachweisen:
- - Ernährungssituation von Patienten mit Mukoviszidose unter Berücksichtigung des altersabhängigen erhöhten Energiebedarfs,
- - Berechnung des Energiebedarfs von CF-Patienten,
- - Bedeutung fettlöslicher Vitamine, Mineralien, Spurenelemente in der Ernährung bei CF,
- - Verdauungsenzyme und Enzymsubstitution bei CF,
- - Vorgehen bei Malnutrition im Säuglings- und Kleinkindalter, bei Jugendlichen und Erwachsenen,
- - Besonderheiten in der Schwangerschaft und Stillzeit,
- - Ernährungstherapie bei Problemsituationen, z. B. schwere chronische Atemnot, Pubertätsverzögerung, Osteopenie,
- - Besonderheiten der Ernährungstherapie bei Organkomplikationen, z. B.
- - Diabetes mellitus,
- - Leberzirrhose,
- - Ernährungstherapie nach Organtransplantation.
(7) 1 Vor dem Hintergrund der Komplexität der seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder der Mukoviszidose bedarf es zur Gewährleistung der Patientensicherheit und Behandlungsqualität über § 14 hinaus eines kontinuierlichen Informationsaustauschs und einer engen fachlichen Zusammenarbeit zwischen dem ärztlichen Verordner oder der Verordnerin und der Therapeutin oder dem Therapeuten. 2 Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur trägt die Therapeutin oder der Therapeut Sorge, dass eine Zusammenarbeit mit der für die Behandlung der seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung oder Mukoviszidose verantwortlichen Vertragsärztin oder dem verantwortlichen Vertragsarzt nach Absatz 1 besteht. 3 Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung. 4 Das Nähere ist in den Vereinbarungen nach § 125 SGB V zu regeln.
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