Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 341 AO
§ 341 AO, Verwertungsgebühr
(1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
(3) Die Gebühr beträgt 57,20 EUR.
Absatz 3 geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).
(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Absatz 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 EUR zu erheben.
Absatz 4 geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607).
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten