Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 95 AufenthG
§ 95 AufenthG, Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
- 2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
- a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
- b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
- c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
- 3. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 5. entgegen § 49 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nummer 2 mit Strafe bedroht ist,
- 6. entgegen § 49 Absatz 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
- 6a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
- 6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
- 8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
Nummer 6a neugefasst durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024).
Nummer 6b eingefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024).
Nummer 6c eingefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) (27. 2. 2024).
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Absatz 2 Nummer 4 SGB III oder in § 98 Absatz 3 Nummer 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Absatz 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
- a) in das Bundesgebiet einreist oder
- b) sich darin aufhält,
- 1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
- 2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und der Absätze 1a und 2 Nummer 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nummer 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln aufgrund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
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