Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 BEEG
§ 1 BEEG, Berechtigte
(1) 1 Anspruch auf Elterngeld hat, wer
- 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) 1 Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
- 1. nach § 4 SGB IV dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
- 2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 EhfG ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
- 3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a BRRG oder § 29 BBG zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Nummer 2 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(3) 1 Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer
- 1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
- 2. ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
- 3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 BGB noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden ist.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum 3. Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII ist und nicht mehr als 5 Kinder in Tagespflege betreut.
Absatz 6 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(7) 1 Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
- 1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
- 2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
- a) nach § 16e AufenthG zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 AufenthG zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e AufenthG zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
- b) nach § 16b AufenthG zum Zweck eines Studiums, nach § 16d AufenthG für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 AufenthG zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 BEEG oder laufende Geldleistungen nach dem SGB III in Anspruch,
- c) nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG erteilt,
Buchstabe c geändert durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
- 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 BEEG oder laufende Geldleistungen nach dem SGB III in Anspruch nimmt,
- 4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
- 5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verb. mit § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG besitzt.
Absatz 7 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451).
(8) 1 Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG in Höhe von mehr als 175 000 erzielt hat. 2 Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 175 000 beträgt.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) (1. 4. 2024) und G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) (1. 4. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239) und G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) (1. 4. 2024).
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