Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 438 BGB
§ 438 BGB, Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
- a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
- b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
- besteht,
- 2. in 5 Jahren
- a) bei einem Bauwerk und
- b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3. im Übrigen in 2 Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) 1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2 Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) 1 Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2 Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Absatz 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3 Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
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