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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 478 BGB
§ 478 BGB, Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
Überschrift geändert durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).
(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).
Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969), bisherige Absätz 4 und 5 wurden Absätze 2 und 3.
(2) 1 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. 2 Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. 3 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2133).
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Absatz 3 geändert durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).
Absatz 6 gestrichen durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).
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