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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1516 BGB
§ 1516 BGB, Zustimmung des anderen Ehegatten
(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
(2) 1 Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2 Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3 Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.
(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.
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