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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1849 BGB
§ 1849 BGB, Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
§ 1849 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) 1 Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über
- 1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
- 2. ein Wertpapier des Betreuten,
- 3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.
(2) 1 Einer Genehmigung bedarf es nicht,
- 1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
- a) nicht mehr als 3 000 EUR beträgt,
- b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
- c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
- d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
- e) auf Nebenleistungen gerichtet ist,
- 2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
- a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
- b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
- 3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.
(3) 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.
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