Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 57 FamFG
§ 57 FamFG, Rechtsmittel
1 Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2 Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Erörterung
- 1. über die elterliche Sorge für ein Kind,
- 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
- 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
- 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und § 2 GewSchG oder
- 5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Persönlicher Ansprechpartner
Kontaktformular
Weitere Kontakt- und Bankdaten