Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102 FamFG
§ 102 FamFG, Versorgungsausgleichssachen
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
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