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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 72a GVG
§ 72a GVG
§ 72a neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2633).
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet:
- 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
- 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,
- 3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
- 4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
- 5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen,
- 6. erbrechtliche Streitigkeiten und
- 7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem AnfG sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem StaRUG.
Nummer 7 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).
(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete einzurichten. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2 können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen werden.
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