Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 132 SGB VI
§ 132 SGB VI, Versicherungsträger
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
§ 132 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
Zu § 132 siehe RS 2022/13 Ziff. B.III.
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