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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 143 SGB VI
§ 143 SGB VI, Bundesunmittelbare Versicherungsträger
§ 143 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 BBG.
Absatz 1 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160).
(2) 1 Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von 6 Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. 2 Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.
(3) 1 Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 2 § 15a BeamtVG ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Absatz 1 BeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG entsteht. 2 Die Höhe des Ruhegehalts ist entsprechend § 14 Absatz 1 und 3 BeamtVG zu berechnen.
Satz 1 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160).
(5) Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Bund nach seiner Amtszeit zum Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund ernannt, gilt § 66 Absatz 4 Satz 2 BeamtVG entsprechend.
(6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem Bundespräsidenten zu Beamten ernannt.
(7) 1 Das BMAS ernennt die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. 2 Es kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen, dieser für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung. 3 Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.
Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(8) 1 Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist das BMAS, für die übrigen Beamten der Vorstand. 2 Dieser kann seine Befugnisse auf den Präsidenten, das Direktorium, den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. 3 § 144 Absatz 1 BBG und § 83 Absatz 1 BDG bleiben unberührt.
Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407). Satz 3 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160).
Absatz 9 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
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