Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 148 SGB VI
§ 148 SGB VI, Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(1) 1 Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2 Aufgaben nach diesem Buche sind
- 1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
- 2. der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
- 3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
- 4. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
- 5. die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten,
- 6. der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(3) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zulässig:
- 1. zwischen den Trägern der Rentenversicherung,
- 2. mit der gesetzlichen Krankenversicherung,
- 3. mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 4. mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,
- 5. mit der Künstlersozialkasse,
- 6. mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds,
- 7. mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a SGB II den zugelassenen kommunalen Trägern,
- 8. mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem EStG durchführt,
- 9. mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,
- 10. mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,
- 11. mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,
- 12. mit den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind und
- 13. mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind.
Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(4) 1 Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. 2 Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
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