Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 250 SGB VI
§ 250 SGB VI, Ersatzzeiten
(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. 1. 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr
- 1. militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder aufgrund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. 5. 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
- 2. interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. 5. 1945 entlassen wurden und innerhalb von 2 Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von 2 Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,
- 3. während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. 6. 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,
- 4. in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 BEG) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen
- a) arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. 12. 1946, oder
- b) bis zum 30. 6. 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. 6. 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. 12. 1949,
- wenn sie zum Personenkreis des § 1 BEG gehören (Verfolgungszeit),
- 5. in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 HHG gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. 10. 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder
- 5a. im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. 5. 1945 bis zum 30. 6. 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,
- 6. vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. 1. 1945 bis zum 31. 12. 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 BVFG gehören.
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) in Verb. mit G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).
(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,
- 1. für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,
- 2. in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder anstelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,
- 3. in denen nach dem 31. 12. 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.
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