Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 255h SGB VI
§ 255h SGB VI, Schutzklausel in der Zeit vom 1. 7. 2022 bis zum Ablauf des 1. 7. 2025
§ 255h eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 975).
(1) Ist in der Zeit vom 1. 7. 2022 bis zum Ablauf des 1. 7. 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten.
(2) 1 Ist in der Zeit vom 1. 7. 2022 bis zum Ablauf des 1. 7. 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. 2 Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert.
(3) Ist in der Zeit vom 1. 7. 2022 bis zum Ablauf des 1. 7. 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. 7. der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:
- 1. aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird,
- 2. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,
- 3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.
(4) 1 Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. 7. nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. 2 Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. 7. festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. 3 Entspricht der zum 1. 7. festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000.
(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.
(6) 1 Wird in der Zeit vom 1. 7. 2022 bis zum Ablauf des 1. 7. 2025 der aktuelle Rentenwert zum 1. 7. nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. 2 Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verb. mit § 255h.
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