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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 54 SGB VII
§ 54 SGB VII, Betriebs- und Haushaltshilfe
(1) 1 Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 ALG während einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. 2 Betriebshilfe wird für längstens 3 Monate erbracht.
(2) 1 Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 ALG, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
(3) Die Satzung kann bestimmen,
- 1. dass die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner eines landwirtschaftlichen Unternehmers erbracht wird,
- 2. unter welchen Voraussetzungen und für wie lange Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern auch während einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird,
- 3. unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haushaltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 ALG erfüllen, und an ihre Ehegatten oder Lebenspartner erbracht wird,
- 4. dass die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden,
- 5. unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und Haushaltshilfe länger als 3 Monate erbracht wird,
- 6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht wird.
Nummer 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
Nummer 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
Nummer 3 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266) und G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
Satz 2 gestrichen durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984).
(4) 1 Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2 Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht beansprucht und dürfen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht bewilligt werden.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984). Satz 2 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 18. 12. 2007 (BGBl. I S. 2984).
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