Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 86 SGG
§ 86 SGG, [Abänderung des Verwaltungsakts während des Vorverfahrens]
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).
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