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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 172 SGG
§ 172 SGG, [Zulässigkeit der Beschwerde]
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl. I S. 50).
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
- 2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
- a) das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
- b) in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
- c) das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
- 4. gegen Entscheidungen nach § 192 Absatz 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
Nummer 4 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl. I S. 2130).
Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl. I S. 444).
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