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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 932 ZPO
§ 932 ZPO, Arresthypothek
(1) 1 Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. 2 Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b BGB steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Absatz 3 Satz 1, des § 867 Absatz 1 und 2 und des § 868.
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Absatz 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.
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