Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 453a StPO
§ 453a StPO, Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) 1 Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Absatz 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. 2 Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.
(3) 1 Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. 2 Absatz 1 gilt entsprechend.
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