§ 10 AktG, Aktien und Zwischenscheine
(1)1 Die Aktien lauten auf Namen. 2 Sie können auf den Inhaber lauten, wenn
3 Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist
§ 67 entsprechend anzuwenden.
(2)1 Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. 2 Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.
(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(4)1 Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. 2 Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
(6)1 In der Satzung ist die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. 2 Die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 eWpG ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist.
Absatz 6 angefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354).