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InsO – Insolvenzordnung



§ 93 InsO, Persönliche Haftung der Gesellschafter

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

§ 93 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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