Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32 SEG
§ 32 SEG, Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 SVG, nach § 3 EinsatzWVG und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:
soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
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