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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SVG
§ 33 SVG, Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
1 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 31 erhöht sich um die Zeit, die
- 1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand in einem ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldatin, Berufssoldat, Beamtin, Beamter, Richterin, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
- 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu 3 Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. 12. 2011 erfolgt ist.
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