§ 4 AufenthG, Erfordernis eines Aufenthaltstitels
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1 Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder aufgrund des Abkommens vom 12. 9. 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. 2 Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
- 2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
- 2a. Blaue Karte EU (§ 18g),
Nummer 2a geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307) und G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
- 2b. ICT-Karte (§ 19),
Nummer 2b geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
- 2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
Nummer 2c geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).
- 3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
- 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt — EU (§ 9a).
3 Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307), bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 2.
(2) 1 Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt — EU besitzt. 2 Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.