Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1516 BGB, Zustimmung des anderen Ehegatten

(1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis § 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

(2)1 Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2 Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3 Die Zustimmung ist unwiderruflich.

Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3.

(3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis § 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.